ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

GreenB2B Trading GmbH

1. Grundlagen des Auftrages

1.1 Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Sie gelten auch durch bloße Annahme eines Angebots bzw. Auslösung einer Bestellung, sowie Annahme der Lieferung und Leistung als vom Auftraggeber anerkannt.
1.2 Einkaufsbedingungen des Auftraggebers/Bestellers sind dagegen für uns nur dann verbindlich, wenn wir deren Geltung ausdrücklich und schriftlich bestätigt haben.
1.3 Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Die Erledigung vorliegender oder eingehender Aufträge bleibt aber auch ohne vorherige Bestätigung zu unseren Bedingungen vorbehalten.

2. Vertragsabschluss

2.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn wir nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt haben.
2.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
2.3 Als Auftragsbestätigung gilt auch unser Lieferschein bzw. Warenrechnung.

3. Pläne und Unterlagen

3.1 Die in unseren Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Abbildungen, Preislisten, Angeboten etc. enthalten Angaben über Masse, Gewicht, Farben, Leistung, Materialeigenschaften und dgl. sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf diese Bezug genommen ist oder diese in einem eigenen vom Hersteller erstellten technischen Datenblatt und/oder Sicherheitsdatenblatt festhalten sind.
3.2 Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dgl. Bleiben stets unser geistiges Eigentum. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung und Vorführung dürfen nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung erfolgen.

4. Versand und Verpackung

4.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk des Herstellers oder ab Lager der GREEN B2B TRADING GMBH. Mit der Übergabe an den Transportführer gehen jegliche Art von Gefahr, insbesondere auch das Bruchrisiko auf den Besteller über. Bei Anlieferung mit unserem Wagen gilt die Übergabe spätestens als erfolgt, wenn die Ware in dem Gelände des Empfängers oder einer sonstigen vereinbarten Anlieferungsstelle auf dem Wagen zur Verfügung steht. Es ist alleinige Aufgabe und Verpflichtung des Bestellers für geeignete Abladevorrichtung zu sorgen, erforderliche Abstellflächen vorzubereiten und verfügbar zu machen.
4.2 Die Kosten für die Verpackung sind im Preis inbegriffen. Verpackungen werden von uns nicht zurückgenommen. Bei Paletten-Zustellungen ist ein Austausch der Europaletten erforderlich. Andernfalls werden diese dem Käufer in Rechnung gestellt.
4.3 Wird auf Wunsch des Bestellers eine Versicherung abgeschlossen, so handeln wir nur als Vermittler unter Ausschluss jeder Verantwortung.

5. Lieferfrist

5.1 Die Angabe der voraussichtlichen Lieferfristen erfolgt unverbindlich.
5.2 Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte: a) Datum der Auftragsbestätigung; b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen; c) Datum, an dem wir eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung erhalten haben und / oder ein erstellendes Akkreditiv zu unseren Gunsten eröffnet worden ist.
5.3 Wir sind berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen und hierüber zahlungspflichtige (Teil-) Rechnungen zu erstellen.
5.4 Unsere Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten. Verzögert sich die Lieferung durch einen auf unserer Seite eingetretenen Umstand, der einen Entlastungsgrund im Sinne des Punkt7, darstellt, so wird die vereinbarte Lieferfrist entsprechend verlängert.
5.5 Schadenersatzansprüche, Verzugsstrafen oder dgl. aus eventuell verspäteten oder nicht gehörig erbrachten Lieferungen und Leistungen können nur dann gegen uns erhoben werden, wenn uns am Lieferverzug oder an der nicht gehörigen Leistungserbringung ein zumindest grobes Verschulden trifft. Bei leichter Fahrlässigkeit sind dagegen jegliche Schadensersatzansprüche und sonstige Nebenforderungen ausgeschlossen.

6. Rahmenbestellungen

Bei Rahmenbestellungen, die sich über einen längeren Zeitraum als vier Wochen erstrecken, bildet jede Lieferung ein gesondertes Geschäft. Für die Berechnungen sind bei jeweiliger Abrufbestätigung die mitgeteilten Preise maßgebend. Wir sind berechtigt, diejenige Menge, mit deren Abruf oder Abnahme der Käufer im Laufe oder am Ende der Vertragsdauer im Rückstand ist, ohne Gewährung einer Nachfrist zu streichen oder auf Abnahme zu bestehen. Die Geltendmachung allfälliger Schadenersatzverpflichtungen bleibt vorbehalten.

7. Preise

7.1 a) Unsere Preise verstehen sich als Nettopreise sofern von uns nichts anderes angegeben wird. b) Unsere Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab unserem Werk ohne Verpackung, ohne Versicherung und Versandkosten freibleibend und unverbindlich.
7.2 Bei unserer Preiskalkulation setzen wir voraus, dass die Positionen unseres Angebotes unverändert bleiben, etwa erforderliche Vorarbeiten bereits vollständig durchgeführt sind und dass wir unsere Lieferung in einem Zug ohne Behinderung erbringen können. Unsere Angebote basieren auf der Leistungsbeschreibung des Bestellers ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse.
7.3 Soll die Lieferung oder Leistung drei Monate nach Vertragsabschluss oder später erfolgen, so gehen zwischenzeitliche Veränderungen der Materialkosten, zu Gunsten bzw. Lasten des Käufers.

8. Entlastungsgründe

8.1 Folgende Umstände gelten als Entlastungsgründe, falls sie nach Abschluss des Vertrages eintreten und einer Erfüllung im Wege stehen; Arbeitskonflikte und alle vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie z.B. Brand, Mobilisierung, Beschlagnahme, Embargo, Verbot von Devisentransferierung, Aufstand, Fehlen von Transportmitteln, allgemeiner Mangel an Versorgungsgütern, Einschränkung des Energieverbrauches sowie technische Schwierigkeiten, die in der Art des Auftrages liegen und seine Ausführung für uns oder für unsere Zulieferer unmöglich machen oder zu Mängeln führen, die die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigen.
8.2 Die Folgen dieser Umstände hinsichtlich der Vertragsverpflichtungen sind in den Punkten 5 und 8 bestimmt.

9. Zahlung

9.1 Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Weist die Auftragsbestätigung keine abweichenden Zahlungstermine und/oder- Bedingungen auf, ist der Rechnungsbetrag spätestens 14 Tage ab Rechnungsstellung, ohne jeden Abzug zu bezahlen. Skontoabzüge sind nur nach Vereinbarung zulässig.
9.2 Bestehen Verbindlichkeiten aus früheren Lieferungen, so werden diese in der Reihenfolge ihrer Entstehung getilgt. Vereinbarte Skonti entfallen, wenn nicht spätestens mit Eingang des skontobegünstigten Rechnungsbetrages auch die sonstigen bereits fälligen Forderungen beglichen werden. Bei Teilzahlung besteht kein Skontoabzugsrecht.
9.3 Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder erheblicher Zahlungszielüberschreitungen für vorhergehende Lieferungen und Leistungen des Bestellers sind wir berechtigt, unsere Lieferung und Leistung bis zur Bezahlung oder Beibringung ausreichender Sicherheiten zu verweigern. Wurde unsere Lieferung bereits erbracht, so sind unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig; dies gilt insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Einbringung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
9.4 Ist der Besteller mit einer vereinbarten Leistung oder Zahlung im Verzug, so können wir entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und a) die Erfüllung unserer Verpflichtung bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben; b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen; c) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen und sofern auf Seiten des Bestellers kein Entlastungsgrund im Sinne des Punkt 7 vorliegt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz.
9.5 Hat der Besteller trotz Setzung einer 14-tägigen Nachfrist die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistung nicht erbracht, so können wir durch schriftliche Mitteilung den Rücktritt vom Vertrag erklären. Der Besteller hat über unsere Aufforderung bereits gelieferte Waren uns zurückzustellen und Ersatz für eine eventuell eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie uns alle Aufwendungen zu erstatten, die wir für die Durchführung des Vertrages machen mussten.
9.6 Dem Besteller ist nicht gestattet, allfällige Gegenforderungen, aus welchem Titel auch immer, gegen unsere Forderungen aufzurechnen. Allfällig noch nicht abgeschlossene Reklamationsvorgänge bzw. noch nicht erledigte Mängelbehebungs- oder Verbesserungsarbeiten sind keine Gründe für einen Zahlungsaufschub oder für eine sonstige Zurückbehaltung der Entgeltleistung.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten oder von uns entwickelten Konzepten, bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Bestellers, vor. Der Besteller hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme seitens Dritter ist der Besteller verpflichtet, unser Eigentumsrecht geltend zu machen und uns unverzüglich zu verständigen.
10.2 Der Besteller ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges zur Weiterveräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware berechtigt. Andere Verfügungen, insbesondere der Verpfändung oder Sicherungsübereignungen sind ihm nicht gestattet. Eine Weiterveräußerung darf nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen, es sei denn, sie geschieht gegen sofortige Bezahlung bei Übergabe; in diesem Fall erstreckt sich unser Eigentumsvorbehalt auf den für die Vorbehaltsware erzielten Erlös. Dieser Erlös ist vom Wiederveräußerer gesondert zu verwahren, und zwar bis zur vollständigen Befriedigung unserer Ansprüche.
10.3 Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer zustehen samt den hierfür eingeräumten Sicherheiten ab und wir nehmen die Abtretung an. Die hieraus anfallenden Gebühren trägt der Besteller.
10.4 Wir verpflichten uns, die uns abgetretenen Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Besteller hat auf unser Verlangen seine Schuldner von der erfolgten Forderungsabtretung nachweisbar zu verständigen, und alle für die Einbringlichmachung seiner Forderung erforderlichen Angaben zu machen sowie uns die darauf bezughabenden Unterlagen zu übermitteln.

11. Gewährleistung, Haftung, Reklamation

11.1 Mängel, die die Gebrauchsfähigkeit bzw. die fachgerechte Ausführung unserer Lieferung und Leistung beeinträchtigen, werden von uns nach Maßgabe und auf der Grundlage der folgenden Gewährleistungsbestimmungen behoben.
11.2 Den Besteller trifft die Pflicht zur unverzüglichen Prüfung unserer Leistungen und Lieferungen auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit. Allfällige Beanstandungen/Mängel hat der Besteller/Warenempfänger bei sonstigem Rechtsverlust schriftlich bekannt zu geben. Soweit der Mangel von uns zu vertreten ist, werden wir die Mängelbehebung durchführen und nach unserer Wahl a) uns entweder die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zur Verbesserung zusenden lassen, oder b) die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile ersetzen.
11.3 Für Mängel, die innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Lieferung und Leistung aufgetreten sind, sowie für solche Mängel, welche erst außerhalb der vorbezeichneten Sechs-Monatsfrist erstmals bei uns bekannt gegeben werden, ist dagegen jegliche Gewährleistungspflicht ausgeschlossen.

12. Schadenshaftung

Da die Anwendung unserer Produkte außerhalb unseres Einflusses liegt, können wir nur eine Haftung für die ordnungsgemäße Qualität unserer Ware zum Zeitpunkt der Lieferung übernehmen. Unsere Empfehlungen wurden sorgfältig zusammengestellt und sind unverbindlich. Bei Beratung, Vorführung oder Einschulung durch uns, entstehen für uns keinerlei Verbindlichkeiten bezüglich der Eignung unserer Produkte für einen bestimmten Anwendungsbereich und befreien den Käufer insbesondere auch nicht von der ihm obliegenden Prüfungspflicht und der Einhaltung allfälliger Schutznormen. Vom Verwender sind die Anwendungsbiete und Verarbeitungsbedingungen eigenverantwortlich abzustimmen. Über die Gewährleistung hinausgehende Schadensersatzansprüche auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter sind ausgeschlossen.

13. Produkthaftung

13.1 Durch eine fristgerechte Bekanntgabe des Vorlieferanten, können wir uns gegen Forderungen befreien. Forderungen gelten nur dann, wenn Fehler eindeutig durch uns entstanden sind oder grob fahrlässig verschuldet wurden.
13.2 Unsere Haftung erstreckt sich lediglich darauf, dass die Ausführung gemäß den Bestellerangaben erfolgt. Wir sind nicht verpflichtet, Bestellangaben des Bestellers auf ihre Tauglichkeit und Umsetzbarkeit zu prüfen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Besteller, uns im Zusammenhang mit kundenseits beigestellten Mustern, Plänen Vorlagen, etc. hinsichtlich allfälliger Verletzungen von Schutzrechten Dritter schad- und klaglos zu halten; dies gilt insbesondere für gewerbliche Schutzrechte.
13.3 Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen ist nur mit unserer Zustimmung zulässig und wirksam.
13.4 Reklamationen müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort entsprechend belegt schriftlich geltend gemacht werden. Reklamationen können sich nur auf unbe- bzw. verarbeitete Ware beziehen. Bei Weiterbe- oder Verarbeitung von bemängelten Waren oder Warenstücken ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen; dasselbe gilt für Forderungen aus dem Titel des Schadenersatzes.

14. Datenschutz

Ihre übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Anrede, Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummern, Bankverbindung) werden im Rahmen der Geschäftsbeziehung unter Beachtung der geltenden Regeln des Datenschutzgesetzes verarbeitet und gespeichert. Soweit bei der Vertragsabwicklung notwendig, werden diese Daten an die beteiligten Unternehmen weitergegeben. Ausführliche Informationen über das Thema Datenschutz entnehmen Sie unserer Datenschutzerklärung auf unserer Homepage.

15. Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere der Vertragsbedingungen der gesetzlichen Regelung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Hinsichtlich des unwirksamen Teiles verpflichten sich die Vertragspartner bereits jetzt eine Regelung zu treffen, die den angestrebten Erfolg des unwirksam gewordenen Teiles unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften so nahe wie möglich kommt.

16. Erfüllungsort/Gerichtsstand

16.1 Für alle Lieferungen und Zahlungen gilt als Erfüllungsort A-4040 Linz und zwar auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
16.2 Für alle sich zwischen uns und dem Besteller/ Auftraggeber ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in A-4040 Linz zuständig und unterwirft sich der Besteller/Auftraggeber der ausschließlichen Zuständigkeit dieses Gerichts. Wir können jederzeit auch ein anderes, für den Kunden zuständiges, Gericht anrufen.
16.3 Es gelangt in allen Fällen zwischen uns und dem Kunden österreichisches Recht zur Anwendung. Die Anwendbarkeit der Wiener Kaufrechtskonvention 1980 wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am 02.05.2022

Obige Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten bis zur Veröffentlichung einer neueren Version. Letztgültige Version ist immer die aktuelle Ausgabe der AGB auf unserer Webseite unter www.greenb2b.io